Die Bilanzierung von Ehefrauen
Unverständlicherweise ist die bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der
Literatur noch wenig behandelt, obwohl sie zu den Gegenständen des
täglichen Bedarfs gehören und sehr verbreitet sind. Die vorliegende
Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen.
1. Zuordnung zu den Vermögensposten
Ehefrauen sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, wenn sie dem
Ehemann dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Zuordnung zum Anlage- oder
Umlaufvermögen ist davon abhängig, ob es sich nach der Auffassung des
Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt. An
dieser
Stelle muss davor gewarnt werden, im ersten Überschwung der Gefühle Frauen
den immateriellen Wirtschaftsgütern zuzurechnen - es stellt sich stets
heraus, dass sie äusserst materiell sein können. Eher empfiehlt es sich, je
nach dem vorliegenden Exemplar eine langfristige Verbindlichkeit zu
passivieren. Umstritten ist die Frage, ob Frauen aufgrund der
verschiedensten Nutzungszusammenhänge auch in unterschiedliche
Wirtschaftsgüter (ähnlich wie bei Gebäuden) aufzuteilen sind. R13 EStR gibt
dazu keine erschöpfende Auskunft.
2. Bewertung
Da Frauen heute überwiegend fertig angeschafft werden, weil das sogenannte
Inzestverbot die Eigennutzung selbsthergestellter Frauen praktisch
ausschliesst, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur Anschaffungskosten
in Frage. Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten
Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe,
sondern in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinobesuche,
Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer
buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Diese Ausgaben werden, obwohl
sie
eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als
solche anerkannt, so dass sie sich nicht steuermindernd auswirken. Dieser
Nachteil sollte alle Kulturstaaten veranlassen, so bald wie möglich auf das
in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelte moderne Verfahren
überzugehen
und den sogenannten Brautpreis in einer Summe an die Eltern zu zahlen.
3. Abschreibung
Liegen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der langerfristig genutzten
Ehefrau die AfA zu klären. Früher wurden Frauen stets degressiv
abgeschrieben, da man davon ausging, dass sie mit der Inanspruchnahme
wesentlich in der allgemeinen Wertschatzung sanken. Die Auffassung darüber
hat sich inzwischen gewandelt, so dass auch die lineare Abschreibung zulässig ist.
Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch weiterhin
beibehalten; sie argumentieren damit, die degressive Abschreibung habe den
Vorteil, daß sich die abnehmenden Abschreibungsbeträge mit den zunehmenden
Kosten fur Instandhaltung und Reparatur zu einem in der Summe
gleichbleibenden Aufwand zusammenfassen lassen. Das Hauptproblem ist die
noch nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer. Auch die AfA-Tabellen
helfen hier nicht weiter, da die lange erwarteten Spezial-AfA-Tabellen noch
immer nicht erschienen sind, obwohl die zuständigen Referenten des BMF schon lange an
ihnen arbeiten. Problematisch ist die starke Differenz von Lebensdauer und
betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer. Zur Zeit arbeitet man an einer
Umstellung der Tabellen nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen
(Massivbau, Leichtbau, Erhaltungszustand usw.). Dabei wird wohl eine
Pauschalisierung der ansetzbaren Anschaffungskosten (mtl.
Unterhaltungskosten x Vervielfältiger) rauskommen. Ein weiteres Problem
stellen die Teilwertabschreibungen dar. Keinesfalls sind hier die
Wiederbeschaffungskosten anzusetzen
(wer würde so etwas schon wiederbeschaffen), sondern der
Einzelveräußerungspreis abzüglich der meist erheblichen
Veräusserungskosten. Je nach Verkehrsfähigkeit werden oft erhebliche
Abschläge nötig. Bei jüngeren Frauen können auch Zuschreibungen in Frage
kommen, jedoch handelt es sich bei den
Ausgaben fur Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. um
Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei grösseren
Überholungen (Liften, andere kosmetische Operationen) geht der BFH in
ständiger Rechtsprechung von nachträglichen Herstellungskosten aus und
verlangt eine Zuschreibung.
4. Sonderfälle
Schon vor Jahren wurde geklärt, dass Zuschreibungen wegen bestehender
Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist
vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand der Mutter entsprechender
Betrag als Herstellungskosten des Babys anzusetzen. Bei (nichtgewerblicher)
Fremdnutzung
ist (soweit diese Nutzung überhaupt bekannt ist) keine Forderung zu
aktivieren, da hierbei keine Mietverträge realisiert werden. Diese
Forderungen sind erfahrungsgemäss uneinbringlich, so dass sie wieder voll
abgeschrieben werden müssten. Es ergibt sich also keine Auswirkung auf den
Totalgewinn. Bei
der Nutzung anderer Frauen ist kein Bilanzposten zu aktivieren, da diese
Frauen dem Eigentümer (Ehemann) zuzurechnen sind und somit ein
Bilanzierungsverbot besteht. Ledige Frauen sind nur als gewillkürtes
Betriebsvermögen zulässig, da sie meist nicht zur dauernden Nutzung
bestimmt sind.
Zum Schluss noch ein Wort an alle männlichen Leser: Es finden sich immer
noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen. In fast allen diesen
Fällen zeigt sich bei näherer Betrachtung, dass das spezielle männliche
Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Doch auch hier gilt das strenge
Niederstwertprinzip. Zwar klagen viele Frauen darüber, dass diese
"potentia" im allgemeinen viel zu selten aktiviert wurde - dennoch hat
dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um immaterielle
Werte handelt, die wegen der schwierigen Bewertbarkeit (meist
Überbewertung) und der
Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig
sind, auch wenn manche Männer es fur ihr wichtigstes Vermögensteil halten.
Diese Männer sollten sich damit trösten, dass dieses Vermögen auch ohne
Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt - und es
ist gut, gerade auf diesem Gebiet reichlich stille Reserven zu halten.
|